Es hat sich in den letzten Jahren wohl dutzende Male so abgespielt: Ein Betreiber, ein Stadtwerk etwa, entscheidet sich nach reiflicher Überlegung, ein Glasfasernetz zu bauen. Erkundet im Vorfeld den Markt, befragt mögliche Kunden und rechnet durch, ob das Projekt wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Doch kaum ist der erste, teure Spatenstich gesetzt, meldet sich ein anderes Unternehmen, um billig eigene Kabel mitzuverlegen – und gefährdet damit das ursprünglich geplante Projekt.
Möglich macht dies das 2016 beschlossene DigiNetz-Gesetz, das eigentlich den Glasfaserausbau in Deutschland billiger und schneller machen sollte. Die Überlegung dahinter scheint auch plausibel: Warum mehrfach teuer buddeln, wenn ohnehin schon „ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten“ stattfinden, wie es im damals angepassten Telekommunikationsgesetz heißt? Doch aus dieser Regelung hat sich mittlerweile ein immer öfter genutztes Schlupfloch entwickelt.
Besonders die Telekom Deutschland soll diesen sogenannten „Überbau“ in großem Stil betreiben, beklagen ihre Wettbewerber. Der Marktführer kann dann verhältnismäßig billig seine Leitungen in Gebieten aufmöbeln, wo sich der Ausbau zuvor nicht gerechnet hat. Und damit verhindern, dass Kunden zu einem Konkurrenten abwandern.
Unzumutbarkeitsregel soll Überbau verhindern
Nun will das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) diese Gesetzeslücke, die auf Alexander Dobrindt (CSU) zurückgeht, schließen. Das geplante, überarbeitete Telekommunikationsgesetz (PDF) sieht eine „Unzumutbarkeitsregel“ vor. Diese soll dann greifen, „wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes Glasfasernetz mit eigenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen.“
Im Besonderen zielt die Novelle auf den Schutz von Open-Access-Netzen ab. Demnach soll das Telekommunikationsgesetz um den Satz erweitert werden:
Anträge sind insbesondere dann unzumutbar, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.
Mit dieser Kurskorrektur reagiert das BMVI auf langanhaltende Kritik. „Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte eine entsprechende Überarbeitung immer gefordert und begrüßt dementsprechend den Referentenentwurf grundsätzlich“, sagt ein VKU-Verbandssprecher auf Anfrage. „Es ist gut, dass nun Fehlanreize, die den Überbau bestehender Glasfaserleitungen ermöglichen, beseitigt werden sollen.“
Bundesnetzagentur interpretiert „öffentlich“ sehr weit
Doch ganz aus der Welt schafft selbst diese Änderung die Problematik nicht. Denn die Mitverlegungspflicht besteht immer dann, sobald öffentliche Mittel im Spiel sind. Und die Bundesnetzagentur hat in ihrer Interpretation, was genau darunter zu verstehen ist, das Gesetz weit ausgelegt. Aus ihrer Sicht ist dies nicht nur dann der Fall, wenn etwa das Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau die Tiefbauarbeiten mit Steuergeldern subventioniert. Sondern Konkurrenten können ihre Kabel auch dann mitverlegen, wenn das Unternehmen, das sich zuerst bewegt und mit dem Ausbau begonnen hat, auch nur teilweise in öffentlicher Hand ist.
Deshalb hält der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), der die Änderung grundsätzlich begrüßt, eine weitere Nachbesserung für unverzichtbar. Schließlich nehmen Stadtwerke, wo oft eine direkte oder indirekte kommunale Beteiligung vorliegt, eine wichtige Rolle beim Glasfaserausbau ein. Aus diesem Grund dürften solche Unternehmen, wenn sie den Ausbau eigenwirtschaftlich vornehmen, von dieser Definition nicht erfasst werden. „Der Gesetzgeber muss klar definieren, was unter ‚öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten’ zu verstehen ist“, sagt ein Breko-Sprecher. „Öffentlich (teil-)finanzierte Bauarbeiten liegen nach Auffassung des Breko ausschließlich dann vor, wenn diese unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.“
Telekom Deutschland dagegen
Auf wenig Gegenliebe stößt die Novelle hingegen bei der Telekom Deutschland. Es sei bedenklich, „nach 20 Jahren des Wettbewerbs nun neue Gebietsmonopole entstehen zu lassen oder gar aktiv zu fördern, indem man private Investoren von der Möglichkeit der Mitverlegung von Kabeln ausschließt, nur weil zumeist kommunale Unternehmen bereits eigenes Interesse angemeldet haben“, teilte uns ein Sprecher mit. Dies würde den Infrastrukturwettbewerb zugunsten kommunaler Unternehmen beenden, „deren Geschäftsmodell schon heute überwiegend auf lokalen Netzmonopolen basiert.“
Freilich sieht die vorgeschlagene Unzumutbarkeitsregel einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu der neu gebauten Infrastruktur vor. Am Ende könnten also alle von der Änderung der Anreize profitieren, auch die Telekom Deutschland. Und nicht zuletzt die Kunden.
